Es gibt sechs Hauptoptionen für das Wohnen im Alter: ambulante Pflege zu Hause, ambulant betreute Pflege-WG, betreutes Wohnen, Tagespflege als Ergänzung, Kurzzeitpflege für Übergangsphasen und vollstationäre Pflege im Heim. Welche Wohnform passt, hängt von Pflegegrad, Budget, persönlicher Selbstständigkeit und dem Wunsch nach sozialer Einbindung ab. Die Beträge der Pflegeversicherung wurden zum 01.01.2025 um 4,5 % angehoben (PUEG).

Überblick: Die 6 Wohnformen im Alter

Der Begriff „Wohnformen im Alter" umfasst ein breites Spektrum — von der vertrauten eigenen Wohnung mit ambulanter Unterstützung bis zur Rund-um-die-Uhr-Versorgung im Pflegeheim. Hinzu kommen Zwischenlösungen wie die Pflege-WG oder betreutes Wohnen, die in den vergangenen Jahren stark an Bedeutung gewonnen haben. Keine dieser Optionen ist grundsätzlich besser oder schlechter: Entscheidend ist, welche Form zur individuellen Lebenssituation passt.

Die folgende Tabelle gibt einen ersten Überblick. Detaillierte Informationen zu jedem Pflegegrad finden Sie unter /pflegegrad/.

Wohnform Typische Kosten/Monat Pflegegrad nötig Autonomie Für wen geeignet
Ambulante Pflege zu Hause 0 – 2.500 EUR Eigenanteil Ab PG 1 (Leistungen ab PG 2) Sehr hoch Leichte bis mittlere Pflegebedürftigkeit, stabiles Umfeld
Ambulant betreute Pflege-WG 2.500 – 4.000 EUR Ab PG 2 Hoch Pflegebedürftige mit Wunsch nach Gemeinschaft
Betreutes Wohnen 1.200 – 2.500 EUR (Miete + Service) Kein PG erforderlich Sehr hoch Ältere Menschen ohne schwere Pflegebedürftigkeit
Tagespflege Gering (Kasse übernimmt großen Teil) Ab PG 2 Hoch Ergänzung zur häuslichen Pflege, Entlastung Angehörige
Kurzzeitpflege Variabel, bis 3.539 EUR/Jahr von Kasse Ab PG 2 Mittel Übergangsphasen, Krankenhausnachsorge, Urlaub Angehörige
Vollstationäre Pflege (Pflegeheim) 2.000 – 3.500 EUR Eigenanteil Ab PG 2 (sinnvoll ab PG 3-4) Eingeschränkt Schwere Pflegebedürftigkeit, fehlende häusliche Versorgung

Hinweis zur 24-Stunden-Pflege: Als informelle siebte Option nutzen viele Familien auch die 24-Stunden-Betreuung durch Haushaltshilfen, häufig aus Osteuropa. Diese ist rechtlich kein eigenständiges Pflegemodell, sondern eine private Ergänzung — mehr dazu im gleichnamigen Abschnitt weiter unten.

1. Ambulante Pflege zu Hause

Die ambulante Pflege ist die mit Abstand häufigste Versorgungsform in Deutschland. Rund drei Viertel aller pflegebedürftigen Menschen werden zu Hause versorgt — von Angehörigen allein, von einem ambulanten Pflegedienst oder einer Kombination aus beidem. Das Bundesrecht bildet die Grundlage: § 36 SGB XI (Pflegesachleistungen) und § 37 SGB XI (Pflegegeld) regeln die wichtigsten ambulanten Leistungsansprüche.

Leistungen der Pflegeversicherung bei ambulanter Pflege

Die Pflegekasse zahlt in der ambulanten Pflege monatlich folgende Beträge (Stand: 01.01.2025, PUEG +4,5 %):

Leistung PG 2 PG 3 PG 4 PG 5
Pflegegeld (§ 37 SGB XI, für pflegende Angehörige) 347 EUR 599 EUR 800 EUR 990 EUR
Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI, für Pflegedienst) 796 EUR 1.497 EUR 1.859 EUR 2.299 EUR
Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI, ab PG 1) 131 EUR 131 EUR 131 EUR 131 EUR

Kombinationsleistung: Pflegegeld und Pflegesachleistung lassen sich anteilig kombinieren (§ 38 SGB XI). Wer etwa 50 % der Sachleistung in Anspruch nimmt, erhält 50 % des Pflegegeldes zusätzlich. Das ermöglicht eine flexible Aufteilung zwischen Pflegedienst und pflegenden Angehörigen.

Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI): 131 EUR monatlich stehen allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 für haushaltsnahe Dienstleistungen, Betreuungsangebote und niedrigschwellige Entlastungsangebote zur Verfügung. Der Betrag kann auf das Folgejahr übertragen werden, verfällt aber am 30. Juni des übernächsten Jahres. Nicht verbrauchte Beträge dürfen auch für zugelassene Betreuungsangebote eingesetzt werden.

Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI): Wenn die Hauptpflegeperson vorübergehend ausfällt — durch Urlaub, Krankheit oder andere Gründe — übernimmt die Pflegekasse Kosten für eine Ersatzkraft. Seit der Reform (§ 42a SGB XI ab 01.07.2025 als „Gemeinsamer Jahresbetrag") können Verhinderungs- und Kurzzeitpflege-Budget flexibel zusammengefasst werden (mehr dazu im Abschnitt Kurzzeitpflege).

Vorteile der ambulanten Pflege zu Hause

  • Vertraute Umgebung, keine Entwurzelung aus dem sozialen Umfeld
  • Hohe Selbstbestimmung bei Tagesablauf und Lebensstil
  • Klare Rechtslage, gut eingespieltes Leistungssystem
  • Kombinierbar mit Tagespflege, Kurzzeitpflege und weiteren Leistungen

Nachteile der ambulanten Pflege zu Hause

  • Bei steigendem Pflegegrad kann häusliche Versorgung an ihre Grenzen stoßen
  • Angehörige tragen oft eine erhebliche Belastung
  • Koordination mehrerer Dienste und Leistungsarten ist aufwändig
  • Wohnungsanpassungen (Badumbau, Treppenlift) sind häufig nötig und kosten zusätzlich

2. Ambulant betreute Wohngruppen (Pflege-WG)

Die ambulant betreute Wohngruppe — umgangssprachlich Pflege-WG — ist eine vergleichsweise junge Wohnform, die seit dem Pflegestärkungsgesetz II (2017) bundesrechtlich in § 45f SGB XI verankert ist. Zwischen drei und zwölf Bewohner teilen sich eine gemeinsame Wohnung oder ein Haus. Jeder schließt einen eigenen Miet- und Pflegevertrag ab — das ist der entscheidende rechtliche Unterschied zum Pflegeheim.

In Nordrhein-Westfalen gilt: Das Wohn- und Teilhabegesetz (WTG NRW, § 26 Abs. 6 WTG) lässt bis zu 12 Bewohner pro Wohngruppe zu. In anderen Bundesländern können abweichende Obergrenzen gelten.

Wohngruppenzuschlag (§ 45f SGB XI)

Bewohner einer ambulant betreuten Wohngruppe, die gemeinschaftlich eine Präsenzkraft beschäftigen, erhalten zusätzlich zu den regulären ambulanten Leistungen den Wohngruppenzuschlag von 224 EUR monatlich. Dieser Betrag gilt ab Pflegegrad 1 und wird direkt an die Wohngruppe ausgezahlt, um die Koordination und hauswirtschaftliche Unterstützung durch die Präsenzkraft zu finanzieren.

Kosten einer Pflege-WG im Überblick

Die monatlichen Gesamtkosten setzen sich aus drei Bausteinen zusammen:

Kostenblock Betrag (Richtwerte)
Kaltmiete + Nebenkosten (Zimmer inkl. Gemeinschaftsflächen) 600 – 1.200 EUR
Verpflegung und Hauswirtschaft (Pauschale) 300 – 600 EUR
Pflegeleistungen durch ambulanten Dienst (Eigenanteil nach Abzug Kassenleistung) 500 – 2.500 EUR (je nach PG)
Gesamt (typisch) 2.500 – 4.000 EUR/Monat

Die Pflegekasse zahlt ihre Sachleistungen (§ 36 SGB XI) und den Wohngruppenzuschlag (§ 45f SGB XI) direkt. Der Entlastungsbetrag (131 EUR) kann ebenfalls eingesetzt werden, beispielsweise für betreuende Angebote durch die Präsenzkraft.

Vorteile der Pflege-WG

  • Hohe Selbstbestimmung: eigener Mietvertrag, keine Heimaufsicht im klassischen Sinne
  • Soziale Gemeinschaft bei gleichzeitig privatem Rückzugsraum
  • Flexible Kombination ambulanter Leistungen möglich
  • Häufig günstigere Alternative zum Pflegeheim bei gleicher Versorgungsintensität
  • Besonders geeignet für Menschen mit Demenz (überschaubare Gruppe, familienähnliche Struktur)

Nachteile der Pflege-WG

  • Angebot ist regional sehr unterschiedlich — in ländlichen Gebieten oft kaum vorhanden
  • Bei sehr hohem Pflegebedarf (PG 4/5) kann ambulante Versorgung an Grenzen stoßen
  • Qualitätsunterschiede zwischen Wohngruppen sind erheblich — sorgfältige Auswahl nötig
  • Koordinationsaufwand für Angehörige bleibt bestehen

3. Betreutes Wohnen / Servicewohnen

Betreutes Wohnen — auch Servicewohnen oder Seniorenwohnen genannt — ist streng genommen kein Pflegeangebot, sondern eine besondere Form des selbstständigen Wohnens für ältere Menschen. Die Bewohner mieten eine barrierefreie oder barrierearme Wohnung in einer Anlage und erhalten im Gegenzug einen Grundservice, der über die normale Vermietung hinausgeht.

Es gibt kein einheitliches gesetzliches Bild des betreuten Wohnens. Die Bezeichnung ist nicht geschützt. Was zum Grundservice gehört, variiert von Anbieter zu Anbieter. Üblich sind:

  • Hausnotrufsystem
  • Persönlicher Ansprechpartner vor Ort (oft ein Kümmerer oder Betreuungsmanager)
  • Gemeinschaftsräume und Veranstaltungsangebote
  • Information und Vermittlung weitergehender Hilfen

Darüber hinaus können Wahlleistungen wie Mahlzeitendienst, Wäscheservice, Fahrdienste oder individuelle Betreuung gegen Aufpreis hinzugebucht werden.

Kosten des betreuten Wohnens

Kostenblock Betrag (Richtwerte)
Kaltmiete (barrierefreie Wohnung) 800 – 1.800 EUR
Servicepauschale (Grundservice) 100 – 400 EUR
Wahlleistungen (individuell) 0 – 500 EUR
Gesamt (typisch) 1.200 – 2.500 EUR/Monat

Kein Pflegegrad erforderlich: Betreutes Wohnen steht grundsätzlich allen älteren Menschen offen, unabhängig von einem anerkannten Pflegegrad. Wer im Verlauf einen Pflegegrad erhält, kann ambulante Leistungen hinzubuchen — bleibt aber Mieter der eigenen Wohnung und bestimmt selbst, welchen Dienst er beauftragt.

Vorteile des betreuten Wohnens

  • Weitgehende Selbstständigkeit und Privatsphäre wie in der eigenen Wohnung
  • Soziale Infrastruktur direkt vor Ort
  • Sicherheitsnetz durch Hausnotruf und persönlichen Ansprechpartner
  • Kein Heimcharakter, kein ordnungsrechtlicher Rahmen

Nachteile des betreuten Wohnens

  • Begriff nicht geschützt — Qualität und Leistungsumfang stark variierend
  • Bei steigendem Pflegebedarf muss zusätzliche ambulante Versorgung organisiert werden
  • Servicepauschale muss auch dann gezahlt werden, wenn Leistungen kaum genutzt werden
  • Häufig Wartelisten bei Anlagen in guter Lage

4. Tagespflege (teilstationär)

Die Tagespflege ist eine teilstationäre Einrichtung, in der pflegebedürftige Menschen tagsüber — in der Regel von Montag bis Freitag — betreut, gepflegt und aktiviert werden. Abends kehren sie in ihre häusliche Umgebung zurück. Die gesetzliche Grundlage bildet § 41 SGB XI.

Wichtig: Das Budget für Tagespflege ist ein eigenständiges Leistungsbudget und wird nicht auf Pflegegeld oder Pflegesachleistungen angerechnet. Das bedeutet: Wer Tagespflege in Anspruch nimmt, verliert nicht seinen Anspruch auf ambulante häusliche Leistungen. Tagespflege ist ausdrücklich als Ergänzung zur häuslichen Pflege konzipiert.

Leistungsbeträge Tagespflege (§ 41 SGB XI, Stand 01.01.2025)

Pflegegrad Monatlicher Betrag
PG 2 721 EUR
PG 3 1.357 EUR
PG 4 1.685 EUR
PG 5 2.085 EUR

Darüber hinaus kann der Entlastungsbetrag (131 EUR) für Transportkosten zur Tagespflegeeinrichtung eingesetzt werden, sofern der Anbieter eine entsprechende Leistung erbringt.

Vorteile der Tagespflege

  • Eigenständiges Budget — keine Anrechnung auf häusliche Leistungen
  • Entlastung pflegender Angehöriger während der Berufszeit
  • Soziale Aktivierung, Beschäftigung und Tagesstruktur für Pflegebedürftige
  • Gute Option bei beginnender oder mittlerer Demenz

Nachteile der Tagespflege

  • Anfahrtswege können für manche Pflegebedürftige belastend sein
  • Nicht an allen Standorten verfügbar oder wohnortnah erreichbar
  • Abends und am Wochenende muss häusliche Versorgung gesichert sein

5. Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege ist eine vorübergehende vollstationäre Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung. Sie greift typischerweise in drei Situationen: nach einem Krankenhausaufenthalt als Übergangsversorgung, wenn die häusliche Versorgung kurzfristig nicht sichergestellt werden kann (z. B. Urlaub der Pflegeperson), oder bei akut erhöhtem Pflegebedarf.

Die gesetzliche Grundlage ist seit dem 01.07.2025 neu geregelt: § 42a SGB XI führt den „Gemeinsamen Jahresbetrag" ein, der Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege in einem Budget zusammenfasst.

Gemeinsamer Jahresbetrag (§ 42a SGB XI, ab 01.07.2025)

Leistung Betrag Maximale Dauer
Gemeinsamer Jahresbetrag (Kurzzeit- + Verhinderungspflege) 3.539 EUR 8 Wochen pro Kalenderjahr (Kurzzeitpflege-Anteil)

Das gemeinsame Budget kann flexibel eingesetzt werden: Wer mehr Kurzzeitpflege benötigt, kann das Verhinderungspflege-Budget anteilig umwidmen und umgekehrt. Die Maximaldauer für vollstationäre Kurzzeitpflege beträgt 8 Wochen pro Kalenderjahr.

Ab Pflegegrad 2 haben Pflegebedürftige Anspruch auf den Gemeinsamen Jahresbetrag. In begründeten Ausnahmefällen (besondere Bedarfskonstellation, § 45a SGB XI) kann auch bei Pflegegrad 1 ein Anspruch bestehen.

Vorteile der Kurzzeitpflege

  • Überbrückt Versorgungslücken zuverlässig und rechtssicher
  • Entlastet pflegende Angehörige für begrenzte Zeit vollständig
  • Kein dauerhaftes Engagement nötig — keine neuen Verträge, keine festen Bindungen

Nachteile der Kurzzeitpflege

  • Plätze sind häufig knapp — frühzeitige Planung empfehlenswert
  • Eigenbeteiligung über das Kassenbudget hinaus kann anfallen
  • Ortswechsel kann besonders bei Demenz vorübergehend belastend sein

6. Vollstationäre Pflege (Pflegeheim)

Das Pflegeheim bietet rund um die Uhr professionelle Pflege und Betreuung. Es ist die Wohnform mit der intensivsten Versorgung und richtet sich an Menschen, deren Pflegebedarf in der häuslichen Umgebung nicht mehr sicher gedeckt werden kann — häufig ab Pflegegrad 3 oder 4. Die gesetzliche Grundlage für die Kassenleistung bildet § 43 SGB XI.

Kassenleistungen stationäre Pflege (§ 43 SGB XI, ca.-Werte, Stand 01.01.2025)

Pflegegrad Kassenbeitrag (ca.)
PG 2 ca. 770 EUR/Monat
PG 3 ca. 1.262 EUR/Monat
PG 4 ca. 1.775 EUR/Monat
PG 5 ca. 2.005 EUR/Monat

Bitte beachten: Die tatsächlichen Kassenbeiträge können je nach Einrichtung und Region geringfügig abweichen. Die oben genannten Werte sind Orientierungsgrößen auf Basis der gesetzlichen Festbeträge nach PUEG (01.01.2025).

Eigenanteil und EEE (Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil)

Die Pflegekasse zahlt nur einen Teil der Heimkosten. Die Differenz — der sogenannte einrichtungseinheitliche Eigenanteil (EEE) — trägt der Bewohner selbst. Dieser Eigenanteil ist bundesweit sehr unterschiedlich: In teuren Regionen wie Bayern oder Baden-Württemberg übersteigen die Eigenanteile häufig 2.500 bis 3.500 EUR monatlich, in strukturschwächeren Regionen liegen sie teils deutlich darunter.

Der EEE deckt den Pflegeanteil des Eigenanteils ab, nicht aber Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten. Diese werden dem Bewohner separat in Rechnung gestellt — die Gesamtbelastung liegt deshalb in vielen Einrichtungen zwischen 2.000 und 3.500 EUR monatlich oder mehr.

Zuschläge nach § 43c SGB XI (nach Aufenthaltsdauer)

Um Pflegebedürftige bei langen Heimaufenthalten finanziell zu entlasten, zahlt die Pflegekasse seit 2022 einrichtungseinheitliche Zuschläge, die mit der Aufenthaltsdauer steigen:

Aufenthaltsdauer Zuschlag auf den EEE
1. bis 12. Monat 15 % des EEE
13. bis 24. Monat 30 % des EEE
25. bis 36. Monat 50 % des EEE
Ab dem 37. Monat 75 % des EEE

Wichtig: Die Zuschläge werden auf den pflegerischen Eigenanteil (EEE) gewährt — nicht auf Unterkunft, Verpflegung oder Investitionskosten. Dennoch können sie die finanzielle Belastung spürbar reduzieren, insbesondere bei langen Aufenthalten.

Wer den Eigenanteil aus eigenen Mitteln nicht aufbringen kann, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff. SGB XII beim zuständigen Sozialamt.

Vorteile des Pflegeheims

  • Rund-um-die-Uhr-Versorgung, auch bei sehr hohem Pflegebedarf
  • Keine Organisationslast für Angehörige im Alltag
  • Klarer rechtlicher Rahmen (Heimvertrag, Heimaufsicht)
  • Gemeinschaft und soziale Angebote

Nachteile des Pflegeheims

  • Verlust der vertrauten Umgebung kann belastend sein
  • Hoher Eigenanteil, der Vermögen aufbrauchen kann
  • Geringere Selbstbestimmung als in ambulanten Wohnformen
  • Qualitätsunterschiede zwischen Einrichtungen sind erheblich

7. 24-Stunden-Pflege zu Hause

Die 24-Stunden-Betreuung — häufig durch Haushaltshilfen aus Polen, Rumänien oder anderen EU-Ländern — ist in Deutschland weit verbreitet, rechtlich aber komplex. Es handelt sich dabei nicht um eine medizinische Pflegeleistung im Sinne des SGB XI, sondern um eine Form der Haushalts- und Betreuungsarbeit, für die Pflegekassenmittel nur eingeschränkt eingesetzt werden können.

Die drei Modelle im Überblick

Modell Beschreibung Kosten/Monat (ca.) Rechtliche Klarheit
Entsendungsmodell Vermittlungsagentur entsendet Betreuungskraft aus EU-Ausland (Werkvertrag im Herkunftsland) 1.800 – 2.800 EUR Rechtlich am klarsten, wenn korrekt umgesetzt
Arbeitgebermodell Pflegebedürftiger (oder Angehöriger) stellt Betreuungskraft direkt an 2.500 – 4.000 EUR Klar, aber aufwändig (Sozialversicherung, Lohnsteuer)
Selbstständige Kraft Betreuungskraft arbeitet auf eigene Rechnung 2.000 – 3.500 EUR Hohes Risiko der Scheinselbstständigkeit

Rechtliche Grauzone: Das Arbeitszeitgesetz sieht keine 24-Stunden-Arbeitszeit ohne ausreichende Ruhezeiten vor. In der Praxis wird dieses Problem häufig durch Rotationsmodelle (zwei Betreuungskräfte im Wechsel) oder durch Vertragsgestaltung umgangen. Der Deutsche Bundestag hat bislang keine gesetzliche Grundlage für die 24-Stunden-Betreuung als eigenständiges Pflegemodell geschaffen.

Vorteile der 24-Stunden-Pflege

  • Betroffener bleibt in gewohnter Umgebung
  • Individuelle, kontinuierliche Begleitung durch eine feste Person
  • Häufig günstiger als vergleichbare Heimunterbringung

Nachteile der 24-Stunden-Pflege

  • Rechtliche Unsicherheiten, insbesondere bei der Vertragsgestaltung
  • Pflegekasse erstattet keine Kosten direkt — allenfalls Pflegegeld kann genutzt werden
  • Betreuungskräfte sind keine examinierten Pflegefachkräfte — medizinische Aufgaben dürfen nicht delegiert werden
  • Qualität hängt stark von der einzelnen Person ab
  • Sprachliche und kulturelle Barrieren können auftreten

Welche Wohnform passt zu mir? — Entscheidungsmatrix

Die richtige Wohnform lässt sich nicht pauschal bestimmen. Die folgende Matrix hilft dabei, die eigene Situation einzuordnen und die relevanten Wohnformen zu identifizieren.

Kriterium Ambulant zu Hause Pflege-WG Betreutes Wohnen Pflegeheim
Pflegegrad 1–2 Sehr gut geeignet Möglich Sehr gut geeignet In der Regel nicht nötig
Pflegegrad 3–4 Gut geeignet, mit Unterstützung Sehr gut geeignet Eingeschränkt Gut geeignet
Pflegegrad 5 Anspruchsvoll, engmaschig nötig Möglich je nach Einrichtung Nicht geeignet Sehr gut geeignet
Demenz (leicht–mittel) Gut geeignet mit Tagespflege Sehr gut geeignet Eingeschränkt Gut (Spezialbereich)
Demenz (schwer) Sehr aufwändig Eingeschränkt Nicht geeignet Sehr gut geeignet
Knappes Budget Günstigste Option Mittel Günstig (ohne Pflege) Teuer (Eigenanteil)
Wunsch nach Gemeinschaft Eingeschränkt Sehr gut geeignet Gut geeignet Gut geeignet
Maximale Selbstbestimmung Sehr gut geeignet Gut geeignet Sehr gut geeignet Eingeschränkt
Angehörige stark eingebunden Sehr gut geeignet Gut geeignet Gut geeignet Gut geeignet
Keine Angehörigen vor Ort Schwieriger zu organisieren Gut geeignet Gut geeignet Sehr gut geeignet

Wenn Sie noch keinen Pflegegrad haben oder unsicher sind, welcher Grad für Sie zutrifft, finden Sie unter /pflegegrad/ eine ausführliche Erklärung aller fünf Pflegegrade mit Leistungsübersicht.

Wohnformen kombinieren: Was ist möglich?

Viele Menschen nutzen nicht nur eine Wohnform, sondern kombinieren mehrere Leistungen miteinander. Das Pflegerecht erlaubt und fördert das ausdrücklich. Typische Kombinationen sind:

  • Ambulante Pflege + Tagespflege: Pflegedienst kommt morgens und abends, tagsüber Betreuung in der Tagespflgeeinrichtung (eigenständiges Budget, keine Anrechnung).
  • Ambulante Pflege + Verhinderungspflege/Kurzzeitpflege: Im Regelfall häusliche Versorgung, übergangsweise stationär bei Krankheit der Pflegeperson.
  • Betreutes Wohnen + ambulanter Pflegedienst: Mieter im Seniorenwohnen, hinzugekaufter Pflegedienst bei steigendem Bedarf.
  • Pflegegeld (Kombinationsleistung) + ambulanter Dienst: Angehörige übernehmen einen Teil, der Pflegedienst den anderen — abrechenbar nach § 38 SGB XI.

FAQ: Häufige Fragen zu Wohnformen im Alter

Was ist die günstigste Wohnform im Alter?

Die ambulante Pflege zu Hause ist in der Regel die günstigste Option, weil die Wohnkosten (meist die eigene Wohnung) unverändert bleiben und die Pflegekasse Sachleistungen oder Pflegegeld zahlt. Bei niedrigem Pflegegrad und guter Unterstützung durch Angehörige kann der monatliche Eigenanteil sehr gering ausfallen — teils unter 500 EUR. Das betreute Wohnen ohne Pflegebedarf ist eine weitere günstige Option für rüstige Senioren. Am teuersten ist langfristig das Pflegeheim: Der Eigenanteil liegt in vielen Bundesländern bei 2.000 bis 3.500 EUR monatlich, hinzu kommen Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten.

Kann ich verschiedene Wohnformen kombinieren?

Ja — das Pflegerecht ist ausdrücklich auf Kombinationen ausgelegt. Ambulante Sachleistungen (§ 36 SGB XI) und Tagespflege (§ 41 SGB XI) haben eigene, unabhängige Budgets und werden nicht gegeneinander aufgerechnet. Pflegegeld und Sachleistung lassen sich anteilig kombinieren (Kombinationsleistung, § 38 SGB XI). Verhinderungs- und Kurzzeitpflege teilen sich seit dem 01.07.2025 einen gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 EUR (§ 42a SGB XI), der flexibel aufgeteilt werden kann.

Was zahlt die Pflegekasse, und was muss ich selbst tragen?

Die Pflegekasse zahlt festgelegte Leistungsbeträge, die sich nach dem Pflegegrad richten. In der ambulanten Pflege sind das beispielsweise 347 bis 990 EUR Pflegegeld (§ 37 SGB XI) oder 796 bis 2.299 EUR Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI) monatlich. Die tatsächlichen Pflegekosten übersteigen diese Beträge jedoch häufig — die Differenz trägt der Pflegebedürftige selbst (Eigenanteil). Im Pflegeheim kommen zum pflegerischen Eigenanteil noch Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten hinzu. Wer diese Kosten nicht aus eigenen Mitteln tragen kann, kann beim Sozialamt Hilfe zur Pflege (§§ 61 ff. SGB XII) beantragen. Alle Leistungsbeträge wurden zum 01.01.2025 um 4,5 % angehoben (PUEG).

Ab welchem Pflegegrad brauche ich ein Pflegeheim?

Es gibt keinen gesetzlich festgelegten Pflegegrad, ab dem ein Heimeinzug erforderlich ist. Der Umzug in ein Pflegeheim ist immer eine individuelle Entscheidung, die von Pflegebedarf, häuslicher Versorgungssituation, Wohnverhältnissen und dem Wunsch des Betroffenen abhängt. In der Praxis findet ein Heimeinzug häufig ab Pflegegrad 3 oder 4 statt — also dann, wenn die häusliche Versorgung auch mit Pflegedienst, Tagespflege und familiärer Unterstützung nicht mehr rund um die Uhr sichergestellt werden kann. Bei schwerer Demenz kann ein spezialisiertes Pflegeheim bereits früher sinnvoll sein. Details zu den einzelnen Pflegegraden finden Sie unter /pflegegrad/.

Was ist der Unterschied zwischen Pflege-WG und betreutem Wohnen?

Der entscheidende Unterschied liegt im Pflegebedarf und im Rechtsrahmen. Die ambulant betreute Pflege-WG (§ 45f SGB XI) richtet sich an pflegebedürftige Menschen mit Pflegegrad und setzt eine gemeinschaftlich organisierte ambulante Pflege voraus. Bewohner haben eigene Mietverträge, teilen aber Gemeinschaftsräume und eine Präsenzkraft. Das betreute Wohnen hingegen ist kein Pflegeangebot: Es setzt keinen Pflegegrad voraus und bietet lediglich einen Grundservice (Hausnotruf, Ansprechpartner). Pflegebedarf wird individuell durch externe Dienste zugekauft. Pflege-WGs sind also für Pflegebedürftige konzipiert, betreutes Wohnen für selbstständig lebende ältere Menschen.


Quellen: SGB XI (Pflegeversicherung), SGB V (Krankenversicherung), SGB XII (Sozialhilfe); Leistungsbeträge gültig ab 01.01.2025 (PUEG-Anpassung +4,5 %); Gemeinsamer Jahresbetrag nach § 42a SGB XI ab 01.07.2025; MD-Begutachtungsrichtlinien. Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

Wichtiger Hinweis

Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die Inhalte wurden sorgfältig recherchiert, erheben jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Aktualität im Einzelfall. Für eine auf Ihre persönliche Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, an Ihren zuständigen Pflegestützpunkt oder an die Verbraucherzentrale.