Ein Pflegegrad (1 bis 5) bestimmt, welche Leistungen Ihnen die Pflegeversicherung zahlt — von Pflegegeld über Sachleistungen bis zur Tages- und Kurzzeitpflege. Der Medizinische Dienst prüft in sechs Modulen, wie selbstständig Sie Ihren Alltag bewältigen. Je höher die Punktzahl (max. 100), desto höher der Pflegegrad und desto mehr Unterstützung erhalten Sie. Die Beträge wurden zum 01.01.2025 um 4,5 % angehoben.

Was ist ein Pflegegrad?

Ein Pflegegrad beschreibt, wie stark eine Person in ihrer Selbstständigkeit eingeschränkt ist. Seit dem 1. Januar 2017 ersetzen fünf Pflegegrade das alte System der drei Pflegestufen. Die gesetzliche Grundlage bilden § 14 und § 15 SGB XI (Elftes Buch Sozialgesetzbuch).

Der entscheidende Unterschied zum früheren System: Es zählt nicht mehr nur der körperliche Hilfebedarf in Minuten. Stattdessen bewertet ein Gutachter des Medizinischen Dienstes (MD) sechs Lebensbereiche — von der Mobilität über die kognitive Fähigkeit bis zur Alltagsgestaltung. Auch Menschen mit Demenz, psychischen Erkrankungen oder geistigen Behinderungen werden dadurch gerechter eingestuft als unter dem alten System der Pflegestufen.

In der Praxis bedeutet das: Eine Frau mit fortgeschrittener Demenz, die körperlich noch fit ist, kann heute einen höheren Pflegegrad erhalten als früher — weil ihre kognitiven Einschränkungen endlich angemessen berücksichtigt werden.

Der Pflegegrad entscheidet darüber, welche Leistungen Sie von Ihrer Pflegekasse erhalten und in welcher Höhe. Deshalb lohnt es sich, den Antrag sorgfältig vorzubereiten und die eigene Situation ehrlich und realistisch einzuschätzen.

Die 5 Pflegegrade im Überblick

Das sogenannte Neue Begutachtungsassessment (NBA) vergibt Punkte von 0 bis 100. Je mehr Punkte, desto größer die Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Unterhalb von 12,5 Punkten liegt kein Pflegegrad vor — die Person gilt als selbstständig im Sinne des Gesetzes.

Pflegegrad Punkte Beeinträchtigung
Pflegegrad 1 12,5 bis unter 27 Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 2 27 bis unter 47,5 Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 3 47,5 bis unter 70 Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 4 70 bis unter 90 Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 5 90 bis 100 Schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Wichtig: Pflegegrad 5 kann auch bei weniger als 90 Punkten erreicht werden, wenn eine sogenannte besondere Bedarfskonstellation vorliegt. Das betrifft Menschen, die beispielsweise beide Arme und beide Beine nicht mehr bewegen können und vollständig auf pflegerische Hilfe angewiesen sind — etwa bei einer hohen Querschnittlähmung oder im Wachkoma.

Pflegegrad 1 ist ein Sonderfall: Er gewährt keinen Anspruch auf Pflegegeld oder Sachleistungen, wohl aber auf den Entlastungsbetrag (131 EUR/Monat), Pflegeberatung, Pflegehilfsmittel und Wohnumfeldverbesserung. Viele Betroffene unterschätzen diesen Pflegegrad — dabei kann er den Einstieg in wichtige Unterstützungsleistungen bedeuten.

Leistungen pro Pflegegrad — alle Beträge 2025/2026

Zum 1. Januar 2025 wurden sämtliche Leistungsbeträge der Pflegeversicherung durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) um 4,5 % angehoben. Die nächste planmäßige Erhöhung ist für den 01.01.2028 vorgesehen und orientiert sich an der allgemeinen Preisentwicklung. Hier finden Sie alle wichtigen Beträge auf einen Blick:

Ambulante Geldleistungen (monatlich)

Leistung PG 1 PG 2 PG 3 PG 4 PG 5
Pflegegeld (§ 37 SGB XI) 347 EUR 599 EUR 800 EUR 990 EUR
Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI) 796 EUR 1.497 EUR 1.859 EUR 2.299 EUR
Tages- und Nachtpflege (§ 41 SGB XI) 721 EUR 1.357 EUR 1.685 EUR 2.085 EUR
Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI) 131 EUR 131 EUR 131 EUR 131 EUR 131 EUR

Weitere Leistungen

Leistung Betrag Anspruch
Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (§ 42a SGB XI) 3.539 EUR pro Jahr PG 2–5, flexibel einsetzbar seit 01.07.2025
Wohngruppenzuschlag (§ 45f SGB XI) 224 EUR pro Monat PG 1–5, in ambulant betreuten Wohngruppen
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (§ 40 SGB XI) 42 EUR pro Monat PG 1–5
Wohnumfeldverbesserung (§ 40 Abs. 4 SGB XI) bis zu 4.180 EUR je Maßnahme PG 1–5

Hinweis zum Gemeinsamen Jahresbetrag: Seit dem 1. Juli 2025 werden die bisherigen Einzelbudgets für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zu einem flexiblen Gesamtbudget von 3.539 EUR zusammengelegt. Sie können den Betrag frei aufteilen — komplett für Kurzzeitpflege, komplett für Verhinderungspflege oder in beliebiger Kombination. Gleichzeitig entfällt die bisherige Vorpflegezeit von sechs Monaten für die Verhinderungspflege, und die maximale Dauer steigt auf acht Wochen pro Kalenderjahr.

Ein Beispiel: Frau Meier hat Pflegegrad 3 und wird zu Hause von ihrer Tochter gepflegt. Sie erhält monatlich 599 EUR Pflegegeld. Zusätzlich besucht sie dreimal pro Woche eine Tagespflegeeinrichtung — dafür stehen ihr bis zu 1.357 EUR monatlich zur Verfügung, und zwar ohne Anrechnung auf das Pflegegeld. Den Entlastungsbetrag von 131 EUR nutzt sie für eine Haushaltshilfe, die einmal pro Woche kommt. Und wenn die Tochter in den Urlaub fährt, greift der Gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 EUR für eine Ersatzpflege.

Pflegegeld und Sachleistung — was ist der Unterschied?

Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI erhalten Sie, wenn Sie zu Hause von Angehörigen, Freunden oder Nachbarn gepflegt werden. Sie können frei darüber verfügen — es ist als Anerkennung für die pflegenden Personen gedacht. Die einzige Bedingung: Bei Pflegegrad 2 und 3 müssen Sie halbjährlich, bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich einen Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI abrufen. Dieser Besuch durch einen Pflegedienst ist kostenfrei und sichert die Qualität der häuslichen Pflege.

Die Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI wird dagegen direkt an einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst gezahlt, der zu Ihnen nach Hause kommt. Der Pflegedienst rechnet seine Leistungen — etwa Hilfe bei der Körperpflege, beim An- und Auskleiden oder bei der Nahrungsaufnahme — direkt mit der Pflegekasse ab. Der Betrag ist höher als das Pflegegeld, weil professionelle Pflege entsprechend mehr kostet.

Sie müssen sich nicht für eine Variante entscheiden: Die Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI erlaubt es, beide Leistungen anteilig zu nutzen. Dazu weiter unten mehr.

Tages- und Nachtpflege — das unterschätzte Budget

Die teilstationäre Pflege nach § 41 SGB XI ist ein eigenständiges Budget und wird nicht auf Pflegegeld oder Sachleistungen angerechnet. Das bedeutet: Sie können Pflegegeld, Sachleistungen und Tagespflege parallel beziehen. Für viele Familien ist die Tagespflege der Schlüssel, um die Pflege zu Hause dauerhaft stemmen zu können — der pflegebedürftige Mensch wird tagsüber betreut, während Angehörige arbeiten oder sich erholen.

So wird der Pflegegrad ermittelt: Die 6 Module

Der Medizinische Dienst (MD) bewertet Ihre Selbstständigkeit in sechs Lebensbereichen. Jedes Modul hat ein festes Gewicht — zusammen ergeben sie die Gesamtpunktzahl, die Ihren Pflegegrad bestimmt. Der Gutachter vergibt pro Kriterium Punkte von 0 (selbstständig) bis 3 (unselbstständig), die dann gewichtet in die Gesamtberechnung einfließen.

Modul 1: Mobilität (10 %)

Wie selbstständig können Sie sich fortbewegen? Der Gutachter prüft zum Beispiel, ob Sie sich im Bett umdrehen, stabil sitzen, aufstehen, gehen und Treppen steigen können. Auch kurze Strecken innerhalb der Wohnung zählen. Bewertet werden fünf Kriterien — vom Positionswechsel im Bett bis zum Treppensteigen. Ein Rollstuhlfahrer, der sich selbstständig fortbewegen kann, wird hier anders eingestuft als jemand, der bettlägerig ist.

Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (15 %, gemeinsam mit Modul 3)

Hier geht es um geistige Fähigkeiten: Erkennen Sie vertraute Personen? Können Sie sich örtlich und zeitlich orientieren? Verstehen Sie Sachverhalte, treffen Sie Entscheidungen und teilen Sie Bedürfnisse mit? Dieses Modul ist besonders relevant für Menschen mit Demenz, nach einem Schlaganfall oder mit geistiger Behinderung. Insgesamt werden elf Kriterien bewertet — darunter auch das Erkennen von Risiken und Gefahren.

Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (15 %, gemeinsam mit Modul 2)

Motorische Unruhe, nächtliches Umherirren, Aggressionen, Ängste, Wahnvorstellungen oder selbstverletzendes Verhalten — solche Verhaltensweisen erhöhen den Pflegebedarf erheblich und belasten pflegende Angehörige stark. Hier wird erfasst, wie häufig diese Situationen auftreten: nie, selten, regelmäßig oder täglich.

Wichtig: Von Modul 2 und 3 wird nur der höhere Wert in die Gesamtberechnung einbezogen. Das bedeutet nicht, dass das andere Modul unwichtig ist — es verhindert lediglich eine Doppelzählung ähnlicher Einschränkungen.

Modul 4: Selbstversorgung (40 % — die höchste Gewichtung)

Das gewichtigste Modul umfasst die alltägliche Körperpflege: Waschen, Duschen, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, An- und Auskleiden, Essen und Trinken, Benutzung der Toilette. Hier entscheidet sich bei den meisten Menschen der Pflegegrad, denn 40 % der Gesamtpunktzahl kommen allein aus diesem Bereich.

Stellen Sie sich vor: Jemand braucht morgens Hilfe beim Waschen und Anziehen, mittags beim Essen und abends beim Zubettgehen. Allein diese Einschränkungen können bereits für Pflegegrad 2 oder 3 ausreichen.

Modul 5: Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen (20 %)

Medikamente richten und einnehmen, Blutzucker messen, Insulinspritzen setzen, Wunden versorgen, Kompressionsstrümpfe anlegen, Arztbesuche organisieren, Therapien einhalten — dieser Bereich erfasst den medizinisch-pflegerischen Aufwand im Alltag. Auch Dialyse, Sauerstoffversorgung oder Beatmung fallen hierunter. Menschen mit chronischen Erkrankungen und vielen Therapien erzielen hier regelmäßig hohe Werte.

Entscheidend ist die Häufigkeit der Maßnahmen: Wer täglich mehrere Medikamente nehmen und wöchentlich mehrere Arzttermine wahrnehmen muss, erhält deutlich mehr Punkte als jemand mit einer einzelnen Tablette am Morgen.

Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (15 %)

Kann die Person ihren Tagesablauf selbst strukturieren? Beschäftigt sie sich sinnvoll? Kann sie Veränderungen im Tagesablauf bewältigen? Pflegt sie eigenständig Kontakte zu Familie, Freunden und Nachbarn? Dieses Modul zeigt, wie stark die Teilhabe am sozialen Leben eingeschränkt ist — ein Aspekt, der im alten Pflegestufen-System kaum Berücksichtigung fand.

Zusammengefasst: Modul 4 (Selbstversorgung) macht mit 40 % den Löwenanteil aus. Aber gerade bei Demenz oder psychischen Erkrankungen können die Module 2, 3 und 6 den Ausschlag für einen höheren Pflegegrad geben. Bereiten Sie sich deshalb auf die Begutachtung in allen sechs Bereichen vor — nicht nur auf die körperliche Pflege.

Pflegegrad beantragen — Schritt für Schritt

Den Pflegegrad zu beantragen ist einfacher, als viele denken. Sie brauchen keinen Anwalt und kein spezielles Formular. So gehen Sie vor:

Schritt 1: Antrag bei der Pflegekasse stellen

Ein formloser Anruf bei Ihrer Pflegekasse genügt. Diese ist bei Ihrer Krankenkasse angesiedelt — wenn Sie bei der AOK versichert sind, ist es die AOK-Pflegekasse, bei der TK die TK-Pflegekasse. Sagen Sie einfach: „Ich möchte Leistungen der Pflegeversicherung beantragen." Die Kasse schickt Ihnen daraufhin ein Antragsformular zu. Alternativ können Sie den Antrag auch direkt schriftlich stellen — ein formloses Schreiben mit Name, Versichertennummer und dem Satz „Ich beantrage Leistungen der Pflegeversicherung" reicht aus.

Tipp: Notieren Sie sich das genaue Datum Ihres Anrufs oder Schreibens. Denn die Leistungen werden rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung gezahlt (§ 33 Abs. 2 SGB XI). Wer am 28. eines Monats anruft, erhält die Leistungen trotzdem ab dem 1. des Monats. Jeder Tag zählt.

Schritt 2: Begutachtungstermin durch den MD

Nach Ihrem Antrag beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst (MD) mit einer Begutachtung vor Ort. Dieser Termin muss innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Antragstellung stattfinden. Versäumt die Kasse diese Frist, steht Ihnen für jede begonnene Woche der Verspätung eine Strafzahlung von 70 EUR zu (§ 18 Abs. 3b SGB XI). In dringenden Fällen — etwa wenn die pflegebedürftige Person noch im Krankenhaus liegt oder eine Palliativversorgung vorliegt — gilt sogar eine verkürzte Frist von einer Woche.

Schritt 3: Vorbereitung — das A und O

Die Begutachtung ist Ihre Chance, den tatsächlichen Pflegebedarf sichtbar zu machen. Eine gute Vorbereitung kann den Unterschied zwischen Pflegegrad 2 und 3 ausmachen — das sind im Pflegegeld allein 252 EUR pro Monat. Bereiten Sie sich gründlich vor:

  • Pflegetagebuch führen: Dokumentieren Sie mindestens 14 Tage lang, welche Hilfe im Alltag nötig ist. Notieren Sie Uhrzeiten, Dauer und Art der Unterstützung — vom Aufstehen am Morgen über die Körperpflege und Mahlzeiten bis zum Zubettgehen. Beschreiben Sie auch nächtliche Einsätze, wenn Sie beispielsweise zur Toilette begleiten.
  • Diagnosen und Arztbriefe: Sammeln Sie aktuelle Befunde, Krankenhausentlassberichte, Reha-Berichte und ärztliche Bescheinigungen. Je mehr medizinische Dokumentation vorliegt, desto besser kann der Gutachter die Situation einschätzen.
  • Medikamentenplan: Eine aktuelle Liste aller Medikamente mit Dosierung, Einnahmezeiten und dem Hinweis, ob Hilfe bei der Einnahme nötig ist.
  • Hilfsmittel: Notieren Sie, welche Hilfsmittel bereits genutzt werden — Rollator, Rollstuhl, Brille, Hörgerät, Inkontinenzmaterial, Pflegebett, Duschhocker.
  • Angehörige einbeziehen: Bitten Sie die Hauptpflegeperson, beim Termin dabei zu sein. Sie kann aus der täglichen Erfahrung berichten und ergänzen, was der pflegebedürftigen Person selbst vielleicht schwerfällt zu benennen.

Schritt 4: Die Begutachtung zu Hause

Ein Gutachter des MD kommt zu Ihnen nach Hause. Die Begutachtung dauert in der Regel 60 bis 90 Minuten. Der Gutachter stellt Fragen, beobachtet alltägliche Verrichtungen und führt kleine Tests durch — etwa zur Mobilität oder zum Erinnerungsvermögen.

Die wichtigste Regel: Zeigen Sie einen typischen Tag — weder besser noch schlechter als üblich. Viele Menschen neigen dazu, sich beim Besuch zusammenzureißen und Dinge zu schaffen, die sie im Alltag nicht allein bewältigen. Das ist verständlich, führt aber zu einer Einstufung, die nicht der Realität entspricht. Wenn der Gutachter fragt, ob Sie allein duschen können, und Sie sagen „Ja", obwohl Ihre Tochter normalerweise dabei ist — dann fehlen Ihnen hinterher die Punkte in Modul 4.

Tipp: Der Gutachter beobachtet nicht nur, was Sie sagen, sondern auch, wie Sie sich bewegen, aufstehen und setzen. Tragen Sie die Kleidung, die Sie normalerweise tragen. Räumen Sie nicht extra auf. Lassen Sie den Gutachter den echten Alltag sehen.

Schritt 5: Bescheid erhalten

Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid von der Pflegekasse — in der Regel innerhalb weniger Wochen nach der Begutachtung. Sind Sie mit dem Ergebnis einverstanden, beginnen die Leistungen rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung. Sind Sie nicht einverstanden, können Sie Widerspruch einlegen — dazu gleich mehr.

Pflegegrad zu niedrig? Widerspruch einlegen

Sie haben den Bescheid erhalten und der Pflegegrad erscheint Ihnen zu niedrig — oder der Antrag wurde ganz abgelehnt? Das ist keine Seltenheit. Und es ist kein Grund, aufzugeben. Rund 40 % aller Widersprüche führen zu einer höheren Einstufung oder zur Anerkennung eines Pflegegrades.

Frist beachten

Sie haben einen Monat nach Zugang des Bescheids Zeit, schriftlich Widerspruch einzulegen. Es genügt zunächst ein kurzes Schreiben: „Ich lege Widerspruch gegen den Bescheid vom [Datum], Aktenzeichen [Aktenzeichen], ein. Eine ausführliche Begründung folgt." So wahren Sie die Frist und gewinnen Zeit für die inhaltliche Begründung. Senden Sie den Widerspruch per Einschreiben mit Rückschein, damit Sie den Zugang nachweisen können.

Gutachten anfordern

Fordern Sie zunächst das vollständige MD-Gutachten bei Ihrer Pflegekasse an. Das ist Ihr gutes Recht und kostenfrei (§ 18 Abs. 6 SGB XI). Die Kasse muss Ihnen das Gutachten innerhalb von zwei Wochen zusenden. Erst wenn Sie das Gutachten gelesen haben, wissen Sie, in welchen Modulen der Gutachter Ihre Situation möglicherweise anders bewertet hat als Sie es erleben.

Begründung vorbereiten

Führen Sie jetzt ein ausführliches Pflegetagebuch über 4 bis 8 Wochen. Gehen Sie das Gutachten Modul für Modul durch und markieren Sie die Punkte, bei denen Sie anderer Meinung sind. Schreiben Sie zu jedem strittigen Punkt ein konkretes Beispiel aus dem Alltag. „Meine Mutter braucht beim Duschen immer Hilfe, weil sie zweimal ausgerutscht ist" ist überzeugender als „Die Einstufung ist falsch".

Tipp: Pflegestützpunkte, Sozialverbände (VdK, SoVD) und unabhängige Pflegeberater bieten kostenlose Unterstützung beim Widerspruch. Diese Experten kennen die Bewertungsmaßstäbe des MD und können Ihnen helfen, die Begründung auf die richtigen Module zu fokussieren.

Klage vor dem Sozialgericht

Wird auch Ihr Widerspruch abgelehnt, können Sie Klage beim Sozialgericht erheben. Für Versicherte ist das Verfahren in erster Instanz kostenfrei — Sie tragen weder Gerichtskosten noch das Risiko, die Kosten der Gegenseite tragen zu müssen. Das Gericht bestellt in der Regel einen unabhängigen Sachverständigen, der Sie erneut und oft gründlicher begutachtet als beim ersten Mal. Die Klagefrist beträgt einen Monat nach Zugang des Widerspruchsbescheids.

Kombinationsleistung erklärt

Sie möchten professionelle Pflege durch einen Pflegedienst und gleichzeitig Pflegegeld für die Versorgung durch Angehörige erhalten? Genau das ermöglicht die Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI.

Das Prinzip ist eine anteilige Verrechnung: Der Prozentsatz, den Sie von der Sachleistung nutzen, wird vom Pflegegeld abgezogen. Nutzen Sie beispielsweise 60 % der Pflegesachleistung für den Pflegedienst, erhalten Sie noch 40 % des Pflegegeldes ausgezahlt.

Ein Beispiel: Herr Schmidt hat Pflegegrad 3. Sein ambulanter Pflegedienst kommt morgens zum Waschen und Ankleiden und rechnet dafür monatlich 898,20 EUR ab — das sind 60 % der Sachleistung von 1.497 EUR. Dafür erhält Herr Schmidt noch 40 % des Pflegegeldes: 239,60 EUR (40 % von 599 EUR). Insgesamt kommen ihm so 1.137,80 EUR an Pflegeleistungen zugute — der Pflegedienst wird bezahlt, und seine Frau, die den Rest der Pflege übernimmt, erhält eine finanzielle Anerkennung.

Die Kombinationsleistung ist besonders sinnvoll, wenn der Pflegedienst nur für bestimmte Verrichtungen kommt — etwa die medizinische Behandlungspflege, die Körperpflege am Morgen oder die Medikamentengabe — und Angehörige die übrige Versorgung übernehmen. Sie können das Verhältnis jeden Monat neu festlegen und so flexibel auf Veränderungen reagieren.

Häufige Fragen zum Pflegegrad

Wie lange dauert die Einstufung?

Vom Antrag bis zum Bescheid vergehen in der Regel 4 bis 6 Wochen. Die Pflegekasse muss den Begutachtungstermin innerhalb von 25 Arbeitstagen ansetzen. Wird diese Frist überschritten, haben Sie Anspruch auf 70 EUR pro angefangener Woche Verspätung (§ 18 Abs. 3b SGB XI). In besonders dringenden Fällen — etwa bei einem laufenden Krankenhausaufenthalt, in einer Rehabilitationsmaßnahme, in einem Hospiz oder bei ambulanter Palliativversorgung — gilt eine verkürzte Begutachtungsfrist von nur einer Woche.

Kann ich den Pflegegrad rückwirkend beantragen?

Einen Pflegegrad können Sie nicht rückwirkend beantragen. Aber: Die Leistungen werden rückwirkend ab dem Monat gezahlt, in dem Sie den Antrag gestellt haben (§ 33 Abs. 2 SGB XI). Wenn Sie am 28. März anrufen und den Antrag stellen, erhalten Sie die Leistungen ab dem 1. März. Deshalb gilt: Stellen Sie den Antrag so früh wie möglich — selbst wenn Sie noch nicht alle Unterlagen beisammen haben. Die Unterlagen können Sie nachreichen, aber das Antragsdatum bestimmt den Leistungsbeginn.

Was ist der Unterschied zwischen Pflegegeld und Sachleistung?

Pflegegeld erhalten Sie, wenn Angehörige oder Ehrenamtliche die Pflege übernehmen. Sie können den Betrag frei verwenden — er wird direkt an Sie überwiesen. Sachleistungen werden direkt an einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst gezahlt, der professionelle Pflege bei Ihnen zu Hause erbringt. Sachleistungen sind höher, da professionelle Pflege höhere Kosten verursacht. Über die Kombinationsleistung lassen sich beide Varianten anteilig miteinander verbinden — so profitieren Sie sowohl von professioneller Pflege als auch von der Unterstützung durch Ihre Familie.

Wer darf den Pflegegrad beantragen?

Jede Person, die in der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung versichert ist, kann einen Pflegegrad beantragen — vorausgesetzt, sie hat in den letzten zehn Jahren mindestens zwei Jahre in die Pflegeversicherung eingezahlt (oder familienversichert gewesen). Der Antrag kann auch durch Angehörige, Bevollmächtigte oder gesetzliche Betreuer gestellt werden. Bei Kindern stellen die Eltern den Antrag. Eine schriftliche Vollmacht ist empfehlenswert, wenn nicht die pflegebedürftige Person selbst den Antrag stellt.

Wie oft wird der Pflegegrad überprüft?

Es gibt keine feste Regelmäßigkeit für eine Überprüfung. Der Gutachter des MD kann im Gutachten eine Wiederholungsbegutachtung empfehlen — etwa nach einem oder zwei Jahren. In der Praxis bleibt ein einmal festgestellter Pflegegrad aber oft über längere Zeit bestehen. Sie selbst können jederzeit einen Höherstufungsantrag stellen, wenn sich der Zustand verschlechtert hat — etwa nach einem Sturz, einem Schlaganfall oder bei fortschreitender Demenz. Das ist formlos bei der Pflegekasse möglich und löst eine erneute Begutachtung aus. Wichtig: Eine Herabstufung durch die Pflegekasse ohne Ihren Antrag ist nur möglich, wenn sich der Zustand nachweislich verbessert hat.


Quellen: §§ 14, 15, 36–45f SGB XI; Leistungsbeträge gültig ab 01.01.2025 (PUEG-Anpassung +4,5 %); Gemeinsamer Jahresbetrag nach § 42a SGB XI ab 01.07.2025; MD-Begutachtungsrichtlinien. Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine persönliche Einschätzung wenden Sie sich an Ihren Pflegestützpunkt oder Ihre Pflegekasse.