Entlastungsbetrag 131 EUR — Alles was Sie wissen müssen 2026
PflegeDer Entlastungsbetrag beträgt 2026 für alle Pflegegrade 1 bis 5 monatlich 131 EUR — und wird von der Pflegekasse nicht bar ausgezahlt, sondern auf Nachweis für anerkannte Alltagsunterstützung erstattet. Nicht genutzte Beträge können bis zum 30. Juni des Folgejahres angespart werden. Dieser Artikel erklärt, wofür der Betrag gilt, wie Sie ihn beantragen und was ausgeschlossen ist.
Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI ist eine der am häufigsten übersehenen Pflegeleistungen — obwohl er für jeden anerkannten Pflegegrad gilt und sich über das Jahr auf 1.572 EUR summiert. Viele Familien lassen dieses Geld monat für Monat ungenutzt verfallen, weil sie nicht wissen, wofür es eingesetzt werden darf, oder weil die Abrechnung mit der Kasse unklar erscheint. Dieser Artikel liefert alle Antworten — klar, vollständig und ohne Behördendeutsch.
Was ist der Entlastungsbetrag — und wer hat Anspruch?
Der Entlastungsbetrag ist eine Zweckleistung der gesetzlichen Pflegeversicherung. Er soll pflegebedürftige Menschen dabei unterstützen, ihren Alltag selbständiger zu gestalten, und gleichzeitig pflegende Angehörige entlasten. Der gesetzliche Anspruch ergibt sich aus § 45b SGB XI.
Anspruchsberechtigt sind alle Personen mit anerkanntem Pflegegrad 1 bis 5, die zu Hause — also nicht vollstationär im Pflegeheim — leben. Das umfasst die klassische häusliche Pflege, ambulant betreute Wohngemeinschaften und betreutes Wohnen. Für Bewohner vollstationärer Pflegeheime entfällt der Anspruch.
Höhe des Entlastungsbetrags 2026
| Pflegegrad | Entlastungsbetrag monatlich | Entlastungsbetrag jährlich | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | 131 EUR | 1.572 EUR | § 45b SGB XI |
| Pflegegrad 2 | 131 EUR | 1.572 EUR | § 45b SGB XI |
| Pflegegrad 3 | 131 EUR | 1.572 EUR | § 45b SGB XI |
| Pflegegrad 4 | 131 EUR | 1.572 EUR | § 45b SGB XI |
| Pflegegrad 5 | 131 EUR | 1.572 EUR | § 45b SGB XI |
Zum 01.01.2025 wurde der Betrag im Zuge des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) um 4,5 Prozent angehoben — von 125 EUR auf 131 EUR monatlich. Dieser Betrag gilt weiter für das gesamte Jahr 2026.
Pflegegrad 1 — eine besondere Rolle
Bei Pflegegrad 1 ist der Entlastungsbetrag die einzige regelmäßige monatliche Geldleistung der Pflegekasse. Pflegegeld (§ 37 SGB XI) und die Sachleistung für einen Pflegedienst (§ 36 SGB XI) stehen bei Pflegegrad 1 nicht zur Verfügung. Wer also einen Pflegegrad 1 hat, sollte den Entlastungsbetrag konsequent abrufen — er ist der einzige monatliche Leistungsanspruch, der für Alltagsunterstützung genutzt werden kann.
Mehr zu den Leistungen bei Pflegegrad 1 lesen Sie in unserem Leitfaden Pflegegrad — alle Leistungen im Überblick.
Wofür darf der Entlastungsbetrag verwendet werden?
Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden. Er darf ausschließlich für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI eingesetzt werden. Welche Angebote als solche anerkannt sind, legen die Bundesländer im Rahmen ihrer Landesverordnungen fest — die grundlegenden Kategorien sind bundesweit einheitlich.
Verwendungszwecke im Überblick
- Alltagsbegleitung: Besuchsdienste, Begleitung bei Spaziergängen und Arztbesuchen, Vorlesen, Gesprächsführung, Gesellschaft
- Betreuungsgruppen: Tagesbetreuungsangebote, auch bei Demenz oder psychischer Erkrankung
- Tagespflege: Teilstationäre Tagespflegeeinrichtungen (§ 41 SGB XI) — der Entlastungsbetrag kann ergänzend zum Tagespflegebudget eingesetzt werden
- Haushaltshilfe: Unterstützung bei Haushaltstätigkeiten wie Einkaufen, Kochen, Reinigung — sofern der Anbieter nach Landesrecht anerkannt ist
- Hauswirtschaftliche Versorgung durch Pflegedienste: Wenn ein zugelassener ambulanter Pflegedienst hauswirtschaftliche Leistungen (Einkauf, Kochen, Putzen) erbringt, können diese über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden
- Digitale und niedrigschwellige Angebote: In einigen Bundesländern anerkannte digitale Betreuungsangebote (z. B. telefonische Begleitung, Online-Angebote für Menschen mit Demenz)
Was ausgeschlossen ist — die wichtigsten Grenzen
Der Entlastungsbetrag ist kein freies Haushaltsgeld. Folgende Verwendungen sind nicht zulässig:
- Grundpflege durch Pflegedienste: Körperpflege, Mobilisation, Lagern — diese Leistungen werden über das Sachleistungsbudget nach § 36 SGB XI abgerechnet, nicht über den Entlastungsbetrag
- Barauszahlung: Der Betrag wird niemals direkt an die pflegebedürftige Person ausgezahlt. Er wird nur auf Nachweis von der Kasse erstattet — das heißt: erst zahlen, dann Belege einreichen
- Nicht anerkannte Anbieter: Leistungen von Personen oder Unternehmen, die keine Anerkennung nach § 45a SGB XI besitzen, werden nicht erstattet. Vor dem ersten Einsatz sollten Sie prüfen, ob Ihr Anbieter anerkannt ist
- Behandlungspflege: Medikamentengabe, Wundversorgung, Insulingabe — diese Leistungen laufen über die gesetzliche Krankenversicherung nach § 37 SGB V
Ansparen — wie die Übertragung ins Folgejahr funktioniert
Nicht verbrauchte Entlastungsbeträge verfallen nicht sofort zum Monatsende. Das Gesetz räumt eine Ansparfrist ein: Nicht genutzte Beträge des laufenden Kalenderjahres können bis zum 30. Juni des Folgejahres in Anspruch genommen werden.
Ein Beispiel: Wer im Jahr 2025 den Entlastungsbetrag in keinem einzigen Monat abgerufen hat, hat bis zum 30. Juni 2026 Zeit, den gesamten angesammelten Betrag von 1.500 EUR (12 × 125 EUR für 2025) zu nutzen. Gleichzeitig laufen ab Januar 2026 die neuen 131 EUR monatlich — diese sind bis zum 30. Juni 2027 nutzbar.
Wichtig: Das Ansparen erfolgt automatisch — Sie müssen keinen Antrag auf Übertragung stellen. Die Kasse führt den nicht verbrauchten Betrag intern fort. Dennoch sollten Sie den Stand im Blick behalten, damit Ihnen kein Guthaben verfällt.
Tipp zum Jahreswechsel
Prüfen Sie jedes Jahr im Mai, wie viel Entlastungsbetrag aus dem Vorjahr noch offen ist. Beauftragen Sie notfalls gezielt einen anerkannten Alltagsbegleiter oder Betreuungsdienst für einzelne Einsätze, um das Guthaben vor dem 30. Juni abzurufen. Viele anerkannte Anbieter kennen diese Situation und können kurzfristig Einsätze einplanen.
Die Umwidmung nach § 45a Abs. 4 SGB XI
Wer Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 hat, kann zusätzlich von einem besonderen Umwidmungsrecht profitieren: Nach § 45a Abs. 4 SGB XI können bis zu 40 Prozent des monatlichen Sachleistungsbudgets (§ 36 SGB XI) in Entlastungsleistungen nach § 45a umgewandelt werden.
Das bedeutet in der Praxis: Wer das Sachleistungsbudget nicht vollständig für körperbezogene Pflegeleistungen ausschöpft, kann den ungenutzten Teil bis zur 40-Prozent-Grenze für Haushaltshilfe, Alltagsbegleitung oder andere anerkannte Unterstützungsleistungen einsetzen — ergänzend zum regulären Entlastungsbetrag.
| Pflegegrad | Sachleistungsbudget (§ 36) | Max. Umwidmungsbetrag (40 %) | Entlastungsbetrag (§ 45b) | Max. Entlastungsleistungen gesamt |
|---|---|---|---|---|
| Pflegegrad 2 | 796 EUR | 318 EUR | 131 EUR | 449 EUR |
| Pflegegrad 3 | 1.497 EUR | 599 EUR | 131 EUR | 730 EUR |
| Pflegegrad 4 | 1.859 EUR | 744 EUR | 131 EUR | 875 EUR |
| Pflegegrad 5 | 2.299 EUR | 920 EUR | 131 EUR | 1.051 EUR |
Die Umwidmung muss bei der Pflegekasse beantragt werden — sie erfolgt nicht automatisch. Fragen Sie Ihren Pflegeberater oder wenden Sie sich direkt an Ihre Kasse, wenn Sie diesen Hebel nutzen möchten.
So beantragen Sie den Entlastungsbetrag — Schritt für Schritt
Der Entlastungsbetrag muss nicht gesondert beantragt werden — er ist automatisch Bestandteil des Pflegegrades, den Sie bereits haben. Was Sie tun müssen, ist die Leistung aktiv abzurufen: Beauftragen Sie einen anerkannten Anbieter, zahlen Sie die Rechnung, und reichen Sie den Beleg bei Ihrer Pflegekasse zur Erstattung ein.
- Anerkannten Anbieter finden: Fragen Sie Ihre Pflegekasse oder das Pflegestützpunkt in Ihrer Gemeinde nach einer Liste anerkannter Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI in Ihrer Region. Die meisten Kassen führen eine solche Liste online oder auf Anfrage.
- Leistung beauftragen und bezahlen: Schließen Sie mit dem Anbieter eine Vereinbarung ab und bezahlen Sie die Rechnung zunächst selbst.
- Belege bei der Kasse einreichen: Reichen Sie die Originalrechnung oder eine Kopie zusammen mit einem Erstattungsantrag bei Ihrer Pflegekasse ein. Viele Kassen akzeptieren auch digitale Einreichungen über ihre Online-Portale.
- Erstattung erhalten: Die Kasse überweist den Betrag — bis zur monatlichen Höchstgrenze von 131 EUR — auf Ihr Konto.
Einige Pflegedienste und Anbieter bieten auch Direktabrechnung mit der Kasse an — Sie zahlen dann nur den Eigenanteil (sofern vorhanden), der Anbieter rechnet den Rest direkt ab. Fragen Sie beim Beauftragen danach.
Der Entlastungsbetrag in der Pflege-WG
In einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft — dem Trennungsmodell aus eigenem Mietvertrag, eigenem Pflegevertrag und gemeinschaftlichem Alltag — steht der Entlastungsbetrag genauso zu wie in der häuslichen Pflege. Zusätzlich erhalten Bewohner einer solchen WG ab Pflegegrad 2 den Wohngruppenzuschlag nach § 45f SGB XI in Höhe von 224 EUR monatlich.
In vielen Pflege-WGs werden hauswirtschaftliche Leistungen — gemeinsames Kochen, Einkaufen, Reinigung — über den Entlastungsbetrag abgerechnet, sofern der beauftragte Anbieter anerkannt ist. Das entlastet die monatliche Pauschale und macht die WG-Finanzierung planbarer. Eine vollständige Kostenrechnung für die Pflege-WG finden Sie in unserem Leitfaden zu den Pflegekosten im Überblick.
Häufige Fragen zum Entlastungsbetrag
Kann ich den Entlastungsbetrag auch für eine Reinigungskraft nutzen?
Ja — aber nur, wenn die Reinigungskraft oder der Dienstleister nach § 45a SGB XI als Angebot zur Unterstützung im Alltag anerkannt ist. Eine private Reinigungskraft ohne diese Anerkennung berechtigt nicht zur Erstattung. Prüfen Sie vor der Beauftragung, ob der Anbieter bei Ihrer Pflegekasse oder Ihrem Bundesland anerkannt ist. Viele Pflegedienste bieten hauswirtschaftliche Leistungen als anerkannte Entlastungsleistung an — fragen Sie dort gezielt nach.
Was passiert, wenn ich den Entlastungsbetrag nicht abrufe?
Nicht abgerufene Beträge werden nicht monatlich ausgezahlt und verfallen auch nicht sofort. Sie werden angespart und können bis zum 30. Juni des Folgejahres rückwirkend abgerufen werden. Wer also im Jahr 2025 keinen einzigen Monat Entlastungsleistungen genutzt hat, kann dieses Guthaben von 1.500 EUR (12 × 125 EUR, denn 2025 galt ab 01.01.2025 der erhöhte Betrag von 125 EUR für das Vorjahresbudget) bis Ende Juni 2026 noch einlösen. Nach diesem Datum verfällt das Guthaben endgültig.
Kann ich den Entlastungsbetrag mit dem Pflegegeld kombinieren?
Ja — beide Leistungen stehen nebeneinander und verrechnen sich nicht. Wer Pflegegeld nach § 37 SGB XI bezieht (weil Angehörige pflegen), erhält zusätzlich den Entlastungsbetrag von 131 EUR monatlich. Dieser muss separat für anerkannte Alltagsunterstützung eingesetzt werden — er kann nicht einfach zum Pflegegeld addiert und frei verwendet werden. Pflegegeld darf die pflegebedürftige Person frei verwenden, der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden.
Gilt der Entlastungsbetrag auch im Pflegeheim?
Nein. Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI steht ausschließlich Menschen zu, die nicht vollstationär in einem Pflegeheim leben. Wer dauerhaft in einer Einrichtung der vollstationären Pflege untergebracht ist, hat keinen Anspruch auf den Entlastungsbetrag — die Pflegekasse zahlt dort stattdessen den pauschalen Kassenbeitrag nach § 43 SGB XI. Kurzzeitpflege ist davon ausgenommen: Während eines vorübergehenden Aufenthalts in der Kurzzeitpflege ruht der Entlastungsbetrag für diese Zeit, verfällt aber nicht.
Wichtiger Hinweis
Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die Inhalte wurden sorgfältig recherchiert, erheben jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Aktualität im Einzelfall. Für eine auf Ihre persönliche Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, an Ihren zuständigen Pflegestützpunkt oder an die Verbraucherzentrale.
Sie haben Fragen zur Pflege? Wir helfen Ihnen weiter.
Kostenloser Newsletter