Pflegegeld 2026 — Höhe, Antrag, 5 häufige Fehler
PflegeDas Pflegegeld beträgt 2026 je nach Pflegegrad zwischen 347 und 990 EUR monatlich. Es steht allen Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5 zu, die zu Hause gepflegt werden — und es wird direkt auf das Konto überwiesen, ohne Zweckbindung. Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld. Dieser Artikel erklärt die genauen Beträge, den Antrag, die Pflicht zum Beratungseinsatz und die fünf häufigsten Fehler, die Familien bares Geld kosten.
Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist die wichtigste Geldleistung der Pflegeversicherung für häusliche Pflege. Es richtet sich an pflegebedürftige Menschen, die ihre Versorgung selbst organisieren — in der Regel durch Angehörige, Nachbarn oder andere private Pflegepersonen. Im Unterschied zur Sachleistung nach § 36 SGB XI, mit der ein ambulanter Pflegedienst bezahlt wird, darf die pflegebedürftige Person über das Pflegegeld frei verfügen. In der Praxis fließt es meist als Anerkennung an die pflegenden Angehörigen — eine gesetzliche Pflicht dazu besteht jedoch nicht.
Was ist Pflegegeld — und wer hat Anspruch?
Das Pflegegeld ist eine monatliche Zahlung der Pflegekasse an die pflegebedürftige Person. Es setzt voraus, dass die häusliche Pflege selbst sichergestellt wird — also nicht ausschließlich durch einen zugelassenen Pflegedienst erbracht wird. Die Rechtsgrundlage ist § 37 SGB XI.
Anspruchsberechtigt sind alle Personen mit anerkanntem Pflegegrad 2 bis 5, die zu Hause leben. Das umfasst die klassische häusliche Pflege, ambulant betreute Wohngemeinschaften und betreutes Wohnen. Wer vollstationär in einem Pflegeheim lebt, erhält kein Pflegegeld — dort greift stattdessen der Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI.
Pflegegrad 1 begründet keinen Anspruch auf Pflegegeld. Bei Pflegegrad 1 steht als einzige regelmäßige monatliche Geldleistung der Entlastungsbetrag von 131 EUR zur Verfügung — dieser ist allerdings zweckgebunden und wird nicht bar ausgezahlt.
Pflegegeld 2026 — Tabelle nach Pflegegrad
Seit dem 01.01.2025 gelten die durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) um 4,5 Prozent angehobenen Beträge. Diese Werte gelten unverändert für das gesamte Jahr 2026.
| Pflegegrad | Pflegegeld monatlich | Pflegegeld jährlich | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | kein Anspruch | — | — |
| Pflegegrad 2 | 347 EUR | 4.164 EUR | § 37 SGB XI |
| Pflegegrad 3 | 599 EUR | 7.188 EUR | § 37 SGB XI |
| Pflegegrad 4 | 800 EUR | 9.600 EUR | § 37 SGB XI |
| Pflegegrad 5 | 990 EUR | 11.880 EUR | § 37 SGB XI |
Zum Vergleich: Vor der PUEG-Erhöhung am 01.01.2025 betrug das Pflegegeld bei Pflegegrad 2 noch 332 EUR, bei Pflegegrad 5 noch 947 EUR. Die Erhöhung um 4,5 Prozent war die erste spürbare Anpassung seit Jahren.
So beantragen Sie das Pflegegeld — Schritt für Schritt
Das Pflegegeld muss nicht gesondert beantragt werden, wenn bereits ein Pflegegrad anerkannt ist. Es wird automatisch gezahlt, sofern die pflegebedürftige Person bei ihrer Pflegekasse angibt, dass sie die Pflege selbst — also ohne Pflegedienst — sicherstellt. In der Praxis läuft der Ablauf so:
- Pflegegrad beantragen: Falls noch kein Pflegegrad vorliegt, stellen Sie einen formlosen Antrag bei Ihrer Pflegekasse. Der Medizinische Dienst (MD) begutachtet den Pflegebedarf. Alle Details zum Ablauf finden Sie in unserem Leitfaden Pflegegrad beantragen.
- Leistungsart wählen: Nach Anerkennung des Pflegegrads fragt die Kasse, welche Leistung Sie wünschen — Pflegegeld (§ 37), Sachleistung (§ 36) oder Kombinationsleistung (§ 38). Wählen Sie Pflegegeld, wenn die Pflege vollständig durch Angehörige oder andere private Personen erbracht wird.
- Auszahlung beginnt: Das Pflegegeld wird ab dem Monat der Antragstellung monatlich im Voraus auf das Konto der pflegebedürftigen Person überwiesen.
- Beratungseinsatz einhalten: Ab dem ersten Bezugsmonat sind regelmäßige Beratungseinsätze Pflicht — mehr dazu im nächsten Abschnitt.
Der Wechsel zwischen Pflegegeld, Sachleistung und Kombinationsleistung ist jederzeit möglich. Sie können die Leistungsart monatlich ändern, indem Sie Ihre Pflegekasse informieren. Eine Kündigungsfrist gibt es nicht.
Der Beratungseinsatz — Pflicht, nicht Kür
Wer Pflegegeld bezieht, ist gesetzlich verpflichtet, regelmäßig einen Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI durchführen zu lassen. Dabei besucht eine qualifizierte Pflegefachkraft die pflegebedürftige Person zu Hause und beurteilt, ob die häusliche Pflege sichergestellt ist. Der Einsatz dient nicht der Kontrolle, sondern der Beratung — allerdings kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen oder streichen, wenn der Einsatz wiederholt nicht stattfindet.
Turnus nach Pflegegrad
| Pflegegrad | Beratungseinsatz | Frist |
|---|---|---|
| Pflegegrad 2 | halbjährlich | alle 6 Monate |
| Pflegegrad 3 | halbjährlich | alle 6 Monate |
| Pflegegrad 4 | vierteljährlich | alle 3 Monate |
| Pflegegrad 5 | vierteljährlich | alle 3 Monate |
Den Beratungseinsatz führen zugelassene Pflegedienste, Pflegeberater der Pflegekasse oder anerkannte Beratungsstellen durch. Die Kosten trägt vollständig die Pflegekasse — für Sie entstehen keine Ausgaben. Der Besuch dauert in der Regel 30 bis 60 Minuten und kann auch genutzt werden, um Fragen zur Hilfsmittelversorgung, zu weiteren Leistungen oder zu einer möglichen Höherstufung des Pflegegrads zu klären.
Tipp: Vereinbaren Sie den Beratungseinsatz frühzeitig — nicht erst in der letzten Woche der Frist. Pflegedienste haben oft volle Terminkalender, und ein versäumter Einsatz kann nach zweimaliger Mahnung zur Kürzung des Pflegegeldes führen.
Die 5 häufigsten Fehler beim Pflegegeld
Fehler 1 — Beratungseinsatz vergessen
Der mit Abstand häufigste Fehler: Die pflegebedürftige Person oder ihre Angehörigen vergessen den Beratungseinsatz. Die Pflegekasse mahnt zunächst schriftlich. Bleibt der Einsatz nach zweimaliger Erinnerung aus, kann die Kasse das Pflegegeld kürzen oder vollständig einstellen — rückwirkend bis zum versäumten Termin. Tragen Sie sich die Fristen fest in den Kalender ein: halbjährlich bei Pflegegrad 2 und 3, vierteljährlich bei Pflegegrad 4 und 5.
Fehler 2 — Pflegegeld nicht bei Krankenhausaufenthalt sichern
Bei einem Krankenhausaufenthalt wird das Pflegegeld für die ersten 28 Tage in voller Höhe weitergezahlt. Ab dem 29. Tag entfällt es. Viele Familien wissen das nicht und versäumen es, bei längeren Aufenthalten rechtzeitig die Kombinationsleistung oder andere Leistungen zu beantragen. Informieren Sie Ihre Pflegekasse bei jedem Krankenhausaufenthalt, der länger als drei Wochen dauern könnte.
Fehler 3 — Kombinationsleistung nicht kennen
Wer einen Pflegedienst nur für einzelne Leistungen nutzt — etwa die morgendliche Grundpflege —, muss nicht auf das gesamte Pflegegeld verzichten. Die Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI erlaubt es, Sachleistung und Pflegegeld im selben Monat anteilig zu beziehen. Der Grundsatz: Wer sein Sachleistungsbudget nur teilweise ausschöpft, erhält den Rest anteilig als Pflegegeld. Viele Familien entscheiden sich aus Unwissenheit für ein Entweder-oder und verschenken dadurch Geld.
Fehler 4 — Kürzung bei Verhinderungspflege nicht einplanen
Während einer Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld nicht in voller Höhe weitergezahlt, sondern auf 50 Prozent gekürzt. Bei Pflegegrad 3 bedeutet das: statt 599 EUR nur 299,50 EUR im Monat der Ersatzpflege. Planen Sie diese Kürzung ein, wenn Sie eine Auszeit organisieren — das vermeidet finanzielle Engpässe. Die Kürzung gilt für jeden vollen Kalendertag der Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege.
Fehler 5 — Tagespflege aus Angst vor Kürzung nicht nutzen
Ein weit verbreiteter Irrtum: Viele Familien verzichten auf Tagespflege, weil sie fürchten, dass das Pflegegeld dann gekürzt wird. Das ist falsch. Tagespflege nach § 41 SGB XI und Pflegegeld stehen nebeneinander — es gibt keine Anrechnung. Sie können also Ihren Angehörigen werktags in die Tagespflege geben und weiterhin das volle Pflegegeld beziehen. Diese Regelung ist einer der wertvollsten Entlastungshebel für pflegende Angehörige und wird viel zu selten genutzt.
Pflegegeld und Kombinationsleistung — so funktioniert die Verrechnung
In der Praxis nutzen viele Familien weder ausschließlich Pflegegeld noch ausschließlich einen Pflegedienst — sondern eine Mischung. Die Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI macht genau das möglich. Die Berechnung folgt einer einfachen Verhältnisrechnung:
- Ermitteln Sie, welchen Prozentsatz des Sachleistungsbudgets der Pflegedienst im Monat verbraucht.
- Den gleichen Prozentsatz ziehen Sie vom Pflegegeld ab.
- Den Rest überweist die Pflegekasse als anteiliges Pflegegeld.
Beispiel Pflegegrad 3: Der Pflegedienst erbringt Leistungen im Wert von 748,50 EUR — das sind 50 Prozent des Sachleistungsbudgets von 1.497 EUR. Vom Pflegegeld (599 EUR) werden ebenfalls 50 Prozent abgezogen. Es bleiben 299,50 EUR Pflegegeld, die auf Ihr Konto fließen — zusätzlich zu den Sachleistungen des Pflegedienstes.
| Pflegegrad | Sachleistung (§ 36) | Pflegegeld (§ 37) | Bei 50 % Sachleistung: Restpflegegeld |
|---|---|---|---|
| Pflegegrad 2 | 796 EUR | 347 EUR | 173,50 EUR |
| Pflegegrad 3 | 1.497 EUR | 599 EUR | 299,50 EUR |
| Pflegegrad 4 | 1.859 EUR | 800 EUR | 400,00 EUR |
| Pflegegrad 5 | 2.299 EUR | 990 EUR | 495,00 EUR |
Detaillierte Rechenbeispiele und Strategien zur optimalen Aufteilung finden Sie in unserem Leitfaden zur Kombinationsleistung.
Pflegegeld in der Pflege-WG
In einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft steht das Pflegegeld genauso zu wie in der häuslichen Pflege — vorausgesetzt, die Pflege wird nicht vollständig durch einen Pflegedienst erbracht. Das Trennungsmodell der ambulanten WG (eigener Mietvertrag, eigener Pflegevertrag, gemeinschaftlicher Alltag) ändert am Anspruch nichts.
Zusätzlich erhalten Bewohner einer solchen WG den Wohngruppenzuschlag nach § 45f SGB XI in Höhe von 224 EUR monatlich — unabhängig vom Pflegegeld. Zusammen mit dem Entlastungsbetrag und einer möglichen Kombinationsleistung ergibt sich ein Leistungspaket, das die monatlichen Kosten erheblich senken kann. Eine vollständige Kostenrechnung finden Sie in unserem Leitfaden zu den Pflegekosten im Überblick.
Häufige Fragen zum Pflegegeld
Ist das Pflegegeld steuerfrei?
Ja. Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist für die pflegebedürftige Person einkommensteuerfrei. Auch für Angehörige, die das Pflegegeld als Anerkennung erhalten, ist es in der Regel steuerfrei — sofern es im Rahmen der sittlichen Pflicht zur Pflege weitergegeben wird (§ 3 Nr. 36 EStG). Erst bei einer Vergütung, die deutlich über das Pflegegeld hinausgeht oder auf einem Dienstvertrag basiert, kann eine Steuerpflicht entstehen.
Wird das Pflegegeld auf die Grundsicherung angerechnet?
Nein. Das Pflegegeld ist eine zweckgebundene Sozialleistung und wird nicht als Einkommen auf die Grundsicherung angerechnet (§ 82 Abs. 1 SGB XII). Es mindert also weder die Grundsicherung im Alter noch die Hilfe zur Pflege. Auch beim Bürgergeld (SGB II) bleibt das Pflegegeld anrechnungsfrei, sofern es bestimmungsgemäß für die Pflege verwendet wird.
Was passiert mit dem Pflegegeld bei einem Krankenhausaufenthalt?
Das Pflegegeld wird bei einem Krankenhausaufenthalt oder einer stationären Rehabilitation für die ersten 28 Tage in voller Höhe weitergezahlt. Ab dem 29. Tag entfällt die Zahlung. Der Anspruch lebt automatisch wieder auf, sobald die pflegebedürftige Person nach Hause zurückkehrt. Es ist kein erneuter Antrag erforderlich.
Kann ich Pflegegeld und Tagespflege gleichzeitig nutzen?
Ja — und zwar ohne jede Kürzung. Die Tagespflege nach § 41 SGB XI ist eine teilstationäre Leistung und wird nicht auf das Pflegegeld angerechnet. Sie können Ihren Angehörigen tagsüber in einer Tagespflegeeinrichtung betreuen lassen und abends wie gewohnt die häusliche Pflege übernehmen, ohne dass das Pflegegeld sinkt. Diese Regelung macht die Tagespflege zu einem der wirksamsten Entlastungsinstrumente für pflegende Familien.
Wie wirkt sich Verhinderungspflege auf das Pflegegeld aus?
Während einer Verhinderungspflege wird das Pflegegeld auf 50 Prozent gekürzt — und zwar für jeden vollen Kalendertag, an dem die Ersatzpflege stattfindet. Die Kürzung gilt ebenso bei Kurzzeitpflege. Die Pflegekasse berechnet den Kürzungsbetrag automatisch anhand der gemeldeten Tage. Planen Sie diesen Abzug bei der Organisation einer Auszeit mit ein.
Ab wann wird Pflegegeld gezahlt?
Der Anspruch auf Pflegegeld entsteht mit dem Tag der Antragstellung bei der Pflegekasse — nicht erst mit dem Tag des MD-Gutachtens oder des Bescheids. Die Pflegekasse zahlt rückwirkend ab Antragstellung, sobald der Pflegegrad festgestellt ist. Stellen Sie den Antrag daher so früh wie möglich — auch formlos per Telefon oder Brief.
Quellen und weiterführende Informationen
- Gesetzestext: § 37 SGB XI — Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen (gesetze-im-internet.de)
- Bundesministerium für Gesundheit: Pflegegeld — Leistungen der Pflegeversicherung (bundesgesundheitsministerium.de)
- Verbraucherzentrale: Pflegegeld — was Ihnen zusteht (verbraucherzentrale.de)
- Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG): Erhöhung der Leistungsbeträge um 4,5 % zum 01.01.2025
Wichtiger Hinweis
Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die Inhalte wurden sorgfältig recherchiert, erheben jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Aktualität im Einzelfall. Für eine auf Ihre persönliche Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, an Ihren zuständigen Pflegestützpunkt oder an die Verbraucherzentrale.
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